8. Mai 2020
Sonderregelungen zur Maskenpflicht
Dem Einsatz der Selbsthilfe ist es zu verdanken, dass in immer mehr Bundesländern Sonderregelungen zur Maskenpflicht zugunsten Hörgeschädigter eingeführt werden. Aktuelle Beispiele.
Hessen
In einem Antwortschreiben an den Hessischen Verband für Gehörlose und Hörbehinderte Menschen e.V. erkannte das Hessische Ministeriums für Soziales und Integration die kommunikativen Bedarfe Hörgeschädigter an. Das Ordnungsamt wurde daraufhin angewiesen, das zeitweise Abnehmen des Mundschutzes bei gleichzeitigem Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern zugunsten einer besseren Kommunikation mit Hörgeschädigten nicht zu ahnden. Dies gelte ausdrücklich auch für Situationen im Einzelhandel oder im öffentlichen Personennahverkehr.
Diese Stellungnahme deckt sich mit der Forderung des Cochlear Implant Verbandes Hessen – Rhein-Main e.V. vom 26. April 2020. Der CIV HRW empfiehlt Hörgeschädigten, den Brief des Ministeriums (hier zum Download) und, sofern vorliegend, den Schwerbehindertenausweis mit sich zu tragen. Treten dennoch Probleme auf, bittet der CIV HRM-Vorsitzende Michael Schwaninger um Information, um Lösungen seitens der Politik einfordern zu können: schwaninger@civhrm.de
Bayern
In einer Pressemitteilung vom 28. April wies der Bayerische Cochlea Implantat Verband auf die Kommunikationsbarrieren für Hörgeschädigte durch die Maskenpflicht hin. Eine Woche später konnte in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Rahmen der neuen Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) eine Ausnahmeregelung erstellt werden. Paragraf 1 Absatz 2 der 4. BayIfSMV stellt nun klar:
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Außerdem:
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
Nordrhein-Westfalen
Hier brachte eine gemeinsame Stellungnahme des CIV NRW mit dem DSB NRW postwendend Erfolg. In der ab dem 7. Mai 2020 gültigen Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus wurde der Paragraf 12 Absatz 2 um folgenden Passus ergänzt:
Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg sind gehörlose und schwerhörige Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen von der Maskenpflicht ausgenommen. Aber nicht jeder will auf eine Maske verzichten.
Um mehr transparente Masken, die die Sicht auf das Mundbild ermöglichen, in Umlauf zu bringen, hat der CIV BaWü daher gemeinsam mit dem Landesverband der Schwerhörigen 350 Masken bestellt, die der Regionalverband vor allem an Selbsthilfegruppen verteilen will. Das Besondere an den Masken: Sie liegen am Kiefer eng an und ragen nach oben bis über die Nase, sind dabei aber nicht viel größer als eine Stoffmaske. Dass diese Masken alltagstauglich sind, bestätigte jüngst die Krankenhaushygiene des Katharinenhospitals in Stuttgart. Auch die Stadt Stuttgart hat sich mittlerweile der Sammelbestellung angeschlossen. (ms)
Corona-Regelungen in den Bundesländern:
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